Aufgaben
Erbrecht
Zu den klassischen Tätigkeitsfeldern des Notars gehört auch der Bereich des Erbrechts. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere die Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen. Dabei wird der Notar im Gespräch mit den Beteiligten zunächst die konkrete Lebenssituation und die bestehenden Wünsche klären. Neben der Bestimmung des Erben ist es ein häufig geäußerter Wunsch der Beteiligten, eine sinnvolle Gestaltung über den Tod hinaus sicherzustellen. Der Notar klärt sodann mit den Beteiligten, ob z. B. die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmittel der Vor- und Nacherbschaft oder der Testamentsvollstreckung geeignet sind, den Willen des Erblassers optimal umzusetzen.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten nach dem Tod des Erblassers muss auch geklärt werden, ob z. B. solche Verwandte, die nicht bedacht werden, bereits zu ihren Lebzeiten gegenüber dem Erblasser auf einen etwaigen Pflichtteilsanspruch verzichten.
Bei jeder erbrechtlichen Gestaltung wird der Notar auch die Grundsätze der Erbschaftsteuer mit den Beteiligten erörtern und bei Bedarf mit einem steuerlichen Berater der Beteiligten die Einzelheiten abklären.
Aber auch nach Eintritt des Erbfalls können die Erben auf die Tätigkeit des Notars zurückgreifen. Häufig ist es nach dem Tod einer Person notwendig nachzuweisen, wer seine Erben geworden sind. Ein geeignetes Mittel ist hierzu insbesondere der Erbschein, der unter Mithilfe des Notars durch die Erben beantragt werden kann.
Sind mehrere Personen (z. B. mehrere Kinder) zu Miterben berufen, so kann der Notar zudem bei der Auseinandersetzung des Nachlasses behilflich sein und einen sog. Erbauseinandersetzungs- oder Erbteilskaufvertrag erarbeiten und beurkunden.